Mutterschutz nach Fehlgeburten
Seit dem 1. Juni 2025 gilt erstmals eine gesetzliche Schutzfrist nach Fehlgeburten. Je nach Schwangerschaftswoche besteht Anspruch auf:
- 2 Wochen Mutterschutz ab der 13. SSW
- 6 Wochen Mutterschutz ab der 17. SSW
- 8 Wochen Mutterschutz ab der 20. SSW
Die Schutzfrist ist freiwillig und stärkt den Gesundheitsschutz sowie die Selbstbestimmung der betroffenen Frauen.
Gefährdungsbeurteilung neu gefasst
Bereits seit dem 1. Januar 2025 ist die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung verpflichtend. Arbeitgeber müssen diese auch dann durchführen, wenn derzeit keine Frauen im jeweiligen Bereich tätig sind. Durch gesetzliche Verweisungen gilt diese Pflicht auch für Bundes- und Landesbeamtinnen. Das Unterlassen der Gefährdungsbeurteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG).
Umsetzung in Bund und Ländern
Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes (MuSchEltZV) sowie die länderspezifischen Mutterschutzverordnungen (zum Beispiel UrlMV Bayern, FrUrlV NRW, MuSchVO Berlin) verweisen auf das Mutterschutzgesetz. Die Neuerungen gelten damit bundesweit entsprechend.
So wichtig die gesetzlichen Neuerungen auch sind: Gesetze allein reichen nicht aus. Erst eine konsequente, praxisnahe Umsetzung entscheidet darüber, ob der Mutterschutz im dienstlichen Alltag tatsächlich wirkt.
Gerade bei der Gefährdungsbeurteilung und im sensiblen Umgang mit betroffenen Kolleginnen kommt Führungskräften und Personalstellen eine besondere Verantwortung zu. Die Gewerkschaften werden die Anwendung der neuen Regelungen kritisch und konstruktiv begleiten.
In Berlin sind die konkreten Leistungen im Merkblatt Fin 757 (IV D33) 4/2023 der Senatsverwaltung für Finanzen geregelt. Beamtinnen sollten sich zur individuellen Umsetzung an ihre jeweilige Personalstelle wenden.
Weitere Informationen auf dem Familienportal des Bundes: https://familienportal.de/
